Rübenacher Rüdiger Neitzel kann Entscheidung nicht nachvollziehen
Rübenach. Die Stadt Koblenz muss in der Aachener Straße in Rübenach keine Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergreifen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Anwohners der Straße gegen die Stadt abgelehnt (wir berichteten). Laut Gericht hat die Stadt zu Recht von den Maßnahmen abgesehen, da diese „bestenfalls zu einer minimal spürbaren Lärmminderung führen würden“. Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen zwischen der Stadt Koblenz und einem Anwohner.
Der Anwohner, der gegen die Stadt geklagt hatte, ist Rüdiger Neitzel, Vorsitzender der Bürgerinitiative (BI) Lebenswertes Rübenach. Der RZ hat Neitzel nun mitgeteilt, dass er die
Gerichtsentscheidung nicht nachvollziehen könne. Auch, weil das Gericht in seiner Bewertung des Falles andere, niedrigere Zahlen als Grundlage verwendet habe. So hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass an einem Werktag im Schnitt 10 000 Fahrzeuge durch die Aachener Straße fahren würden. Neitzel hingegen teilt mit: „Diese Aussage ist falsch, an meinem Haus fahren werktäglich über 11 000 Kraftfahrzeuge vorbei, an Spitzentagen sind es über 12 000.“ Diese Zahlen seien von zwei Gutachtern übereinstimmend festgestellt worden und würden von der Bürgerinitiative mit einem „eigenen Messgerät Monat für Monat bestätigt“.
Weiterhin habe das Gericht behauptet, die Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge, die durch die Aachener Straße fahren, betrage 35,6 km/h. Neitzel indes meint: „Die Durchschnittsgeschwindigkeit variiert jeden Tag, sie lag in der vor Gericht behandelten Referenzwoche zwischen 35 und 40 km/h.“ Das bedeute nicht, dass alle Fahrzeuge mit der
Durchschnittsgeschwindigkeit durch den Ort fahren würden: „In Wirklichkeit fahren zwischen 80 und 82 Prozent aller Fahrzeuge schneller. Eine solche Auswertung lässt die Software des Messgerätes zu.“ Neitzel kann daher nicht nachvollziehen, dass die Abbremsung von Zehntausenden Fahrzeugen pro Monat auf 30 km/h „keinen spürbaren Unterschied in der Lärmbelastung machen soll“.
Das Verwaltungsgericht hatte auch festgestellt – und damit die Stadt in ihrer Haltung unterstützt: „Das Ergebnis der Prüfung, wonach das Interesse des Klägers hinter die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger umliegender Wohnstraßen (wohin sich der Verkehr verlagern könnte) zurückzutreten habe, ist nicht zu beanstanden.“ Dazu meint Neitzel: „Im Klartext heißt das also, dass das Recht auf 50 km/h in der Ortsdurchfahrt Vorrang vor dem im Grundgesetz verankerten Recht des Bürgers auf Unverletzlichkeit der Person hat?“
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen. Ob Neitzel diesen Schritt gehen wird, lässt er offen. jl
Rhein Zeitung – 18.07.2020